Pflegegeld 2026: Alle Beträge nach Pflegegrad im Überblick
Zentrale Antwort: Das Pflegegeld 2026 beträgt monatlich 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) und 990 Euro (PG 5). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, dafür den Entlastungsbetrag von 131 Euro. Die Beträge sind 2026 unverändert gegenüber 2025 — die nächste reguläre Anhebung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Helfern gepflegt werden.
Inhaltsverzeichnis
- Pflegegeld-Tabelle 2026
- Wer hat Anspruch?
- Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?
- Kombination mit Pflegesachleistungen
- Beratungseinsatz nicht vergessen
- Was passiert in besonderen Situationen?
- Antrag in 5 Schritten
- Häufig gestellte Fragen
Pflegegeld-Tabelle 2026
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat 2026 | Auszahlung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € (nur Entlastungsbetrag 131 €) | – |
| Pflegegrad 2 | 347 € | direkt an Pflegebedürftige |
| Pflegegrad 3 | 599 € | direkt an Pflegebedürftige |
| Pflegegrad 4 | 800 € | direkt an Pflegebedürftige |
| Pflegegrad 5 | 990 € | direkt an Pflegebedürftige |
Die Beträge gelten bundesweit einheitlich und sind in der gesetzlichen wie in der privaten Pflegeversicherung gleich hoch.
Historie der Beträge:
- Erhöhung um 5 % zum 1. Januar 2024 (PUEG-Reform 1. Stufe)
- Erhöhung um 4,5 % zum 1. Januar 2025 (PUEG-Reform 2. Stufe)
- 2026: unverändert
- Nächste Dynamisierung: voraussichtlich 1. Januar 2028
Gut zu wissen: Pflegegeld muss nicht versteuert werden, wenn es an Angehörige oder nahestehende Personen weitergegeben wird, die keine erwerbsmäßige Pflege betreiben. Auch der Empfang durch die pflegebedürftige Person selbst ist steuerfrei.
Wer hat Anspruch?
Pflegegeld erhalten Versicherte, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestens Pflegegrad 2 vom Medizinischen Dienst (MD) oder bei Privatversicherten von Medicproof anerkannt
- Häusliche Pflege: Die Pflege findet überwiegend zu Hause statt — nicht im Pflegeheim
- Pflege durch nicht-professionelle Helfer: typischerweise Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere nahestehende Personen
Das Pflegegeld dient als Anerkennung für die Pflegeperson und kann von der pflegebedürftigen Person frei verwendet werden — auch zur Mitfinanzierung weiterer Hilfen wie Tagespflege, Verhinderungspflege oder Pflegehilfsmittel.
Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld. Stattdessen gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für anerkannte Unterstützungsleistungen.
Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen — typischerweise zum Monatsende oder zum ersten des Folgemonats. Eine Auszahlung an die pflegende Person ist nicht möglich; sie ist auf eine Weitergabe innerhalb der Familie angewiesen.
Wichtig:
- Die pflegebedürftige Person ist Empfänger des Pflegegelds
- Sie kann frei darüber verfügen — keine Nachweispflicht
- Eine Auszahlung an mehrere Personen oder die Aufteilung ist nicht möglich
Bei Pflege durch eine gesetzliche Betreuung kann das Pflegegeld auf das Betreuerkonto laufen.
Kombination mit Pflegesachleistungen
Eine besonders wichtige Option: Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich anteilig kombinieren — sinnvoll, wenn die Pflege teilweise durch Angehörige und teilweise durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt.
So funktioniert die Kombination:
Wird der monatliche Höchstbetrag der Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, wird der prozentual nicht verbrauchte Anteil als Pflegegeld ausgezahlt.
Beispiel Pflegegrad 3:
- Pflegesachleistung Höchstbetrag: 1.497 €
- Pflegegeld voller Betrag: 599 €
Wenn der Pflegedienst nur Leistungen in Höhe von 898 € (60 %) abrechnet, erhält die pflegebedürftige Person zusätzlich 40 % des Pflegegelds = 240 € ausgezahlt.
Insgesamt fließen also: 898 € (an Pflegedienst) + 240 € (an Pflegebedürftige) = 1.138 € — über das Pflegegeld hinaus, wo der Pflegedienst-Beitrag direkt vom Höchstbetrag der Sachleistung gezahlt wird.
Praxis-Tipp: Die Kombinationsleistung wird über die monatliche Erklärung gegenüber der Pflegekasse organisiert. Sie können die Aufteilung jährlich neu festlegen — flexibel an Ihre Pflegesituation anpassen.
Beratungseinsatz nicht vergessen
Wer Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle nachzuweisen. Diese Beratung dient der Sicherung der Pflegequalität und der praktischen Hilfe für pflegende Angehörige.
Häufigkeit 2026 (nach jüngster Vereinfachung):
- Pflegegrade 2 bis 5: alle 6 Monate (zwei Termine pro Jahr)
- Pflegegrad 1: freiwillig
Vor 2026 mussten bei PG 4 und 5 vier Termine pro Jahr stattfinden — das wurde vereinfacht. Zusätzliche Termine sind weiterhin möglich, aber freiwillig.
Was passiert bei Versäumnis? Die Pflegekasse mahnt zunächst an. Wird der Beratungseinsatz dennoch nicht durchgeführt, kann das Pflegegeld gekürzt oder vollständig gestrichen werden.
Wer trägt die Kosten? Die Pflegekasse — der Beratungseinsatz ist für Pflegebedürftige und Angehörige kostenfrei.
Wo wird der Termin organisiert? Über jeden zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle. Die Pflegekasse listet auf Anfrage zugelassene Anbieter in Ihrer Region. Auch eine Beratung per Videokonferenz ist möglich.
Gut zu wissen: Der Beratungseinsatz dient nicht nur der Kassenpflicht — er ist auch eine wertvolle praktische Hilfe. Pflegefachkräfte geben Tipps zu Pflegetechniken, Hilfsmitteln und können auf Höherstufungs-Möglichkeiten hinweisen.
Was passiert in besonderen Situationen?
Bei Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person: Pflegegeld wird für bis zu vier Wochen weitergezahlt — auch wenn die häusliche Pflege in dieser Zeit ausfällt.
Bei Verhinderungspflege: Wird die Verhinderungspflege stundenweise unter 8 Stunden täglich genommen, läuft das Pflegegeld zu 100 % weiter. Bei Verhinderungspflege ab 8 Stunden täglich wird es für die Dauer der Verhinderungspflege auf 50 % reduziert (am ersten und letzten Tag voll).
Bei Kurzzeitpflege: Während einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Jahr auf 50 % reduziert. Erster und letzter Tag werden voll gerechnet.
Bei Tod der pflegebedürftigen Person: Das Pflegegeld wird bis zum Sterbemonat einschließlich gezahlt — danach endet der Anspruch.
Bei Höherstufung des Pflegegrades: Das neue, höhere Pflegegeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt — auch rückwirkend, wenn die Bewilligung später erfolgt.
Antrag in 5 Schritten
Schritt 1 — Pflegegrad beantragen Antrag bei der Pflegekasse — formlos per Brief, E-Mail oder telefonisch. Auch online über das Pflegekassen-Portal möglich.
Schritt 2 — Begutachtung durch MD oder Medicproof Eine Pflegefachkraft oder Ärztin kommt zu Ihnen nach Hause und prüft die Pflegesituation nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) in sechs Lebensbereichen.
Schritt 3 — Bescheid abwarten Die Pflegekasse entscheidet auf Basis des Gutachtens über den Pflegegrad. Bewilligung typischerweise innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung — kann sich aber verzögern.
Schritt 4 — Pflegegeld läuft automatisch an Nach Bewilligung wird das Pflegegeld automatisch auf das angegebene Konto überwiesen — rückwirkend bis zum Antragsdatum.
Schritt 5 — Beratungseinsatz organisieren Spätestens sechs Monate nach Pflegegeld-Beginn den ersten Beratungseinsatz mit einem zugelassenen Pflegedienst vereinbaren.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026? Pflegegrad 2 = 347 €, Pflegegrad 3 = 599 €, Pflegegrad 4 = 800 €, Pflegegrad 5 = 990 € pro Monat. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, sondern nur den Entlastungsbetrag von 131 €.
Wann wird das Pflegegeld 2026 erhöht? 2026 unverändert gegenüber 2025. Die nächste reguläre Dynamisierung ist nach derzeitigem Stand erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Wer bekommt das Pflegegeld ausgezahlt? Die pflegebedürftige Person — direkt auf ihr Konto. Sie kann das Geld frei verwenden, typischerweise als Anerkennung an die pflegende Person.
Muss ich Pflegegeld versteuern? Pflegegeld ist beim Empfänger steuerfrei. Auch die Weitergabe an Angehörige oder nahestehende Personen, die aus sittlicher Pflicht pflegen, ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei — solange die weitergegebene Summe das Pflegegeld nicht übersteigt.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung? Pflegegeld ist eine Geldleistung für die häusliche Pflege durch Angehörige oder nicht-professionelle Helfer. Pflegesachleistung ist die direkte Bezahlung eines ambulanten Pflegedienstes durch die Pflegekasse. Beide können kombiniert werden (Kombinationsleistung).
Was passiert mit dem Pflegegeld im Krankenhaus? Bei Krankenhausaufenthalten wird Pflegegeld für bis zu vier Wochen weitergezahlt. Auch bei stationärer Reha bleibt der Anspruch teilweise bestehen.
Wie oft muss der Beratungseinsatz nachgewiesen werden? Bei Pflegegrad 2 bis 5 alle sechs Monate (zwei Termine pro Jahr). Versäumnis kann zur Kürzung oder Streichung des Pflegegelds führen. Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz freiwillig.
Kann ich das Pflegegeld auch verlieren? Ja — bei nicht durchgeführtem Beratungseinsatz, bei Wegfall der häuslichen Pflege (z. B. dauerhafter Heimeinzug) oder bei Aberkennung des Pflegegrades nach erneuter Begutachtung.
Quellen und gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesundheitsministerium: „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026" (PDF, Stand 11.12.2025)
- SGB XI § 37 (Pflegegeld), § 37 Abs. 3 (Beratungseinsatz), § 38 (Kombinationsleistung), § 39 (Verhinderungspflege), § 42 (Kurzzeitpflege)
- EStG § 3 Nr. 36 (Steuerfreiheit von Pflegevergütungen)
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023
Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2026
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Bestimmungen Ihrer Pflegekasse und das SGB XI. Eine Beratung durch Pflegestützpunkt oder Pflegekasse wird empfohlen.

