Schonvermögen Pflegeheim 2026: Was darf bleiben?
Zentrale Antwort: Wer Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt, darf 2026 ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person behalten — der im Haushalt lebende Ehepartner ebenfalls 10.000 Euro. Geschützt sind außerdem ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim (sofern vom Ehepartner oder anderen Berechtigten weiter bewohnt), Hausrat in angemessenem Umfang, ein angemessenes Kfz und kleinere Beträge zur Altersvorsorge oder Bestattung. Schenkungen der letzten zehn Jahre können vom Sozialamt zurückgefordert werden.
Inhaltsverzeichnis
- Wann das Schonvermögen relevant wird
- Schonvermögen 2026 im Detail
- Geschütztes Eigenheim
- Hausrat, Kfz und weitere Schonvermögen
- Schenkungen und die 10-Jahres-Frist
- Was zählt nicht zum Schonvermögen?
- Müssen Kinder zahlen?
- Was bleibt vom Einkommen?
- Häufig gestellte Fragen
Wann das Schonvermögen relevant wird
Wer den Eigenanteil im Pflegeheim — 2026 im Bundesdurchschnitt rund 3.245 Euro pro Monat — nicht aus eigener Rente und Erspartem decken kann, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt nach SGB XII. Das ist kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch.
Bevor das Sozialamt zahlt, prüft es zwei Dinge:
- Einkommen der pflegebedürftigen Person (Rente, Pensionen, Mieteinnahmen, sonstige Einnahmen)
- Vermögen der pflegebedürftigen Person und des im Haushalt lebenden Ehepartners
Liegt das Vermögen oberhalb der Schongrenze, muss es zunächst aufgebraucht werden. Das Sozialamt zahlt erst, wenn das frei verfügbare Vermögen unter die Schongrenze sinkt.
Gut zu wissen: Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Wer zu lange wartet, bleibt auf den Lücken-Beträgen sitzen. Beratungsstellen empfehlen: Sobald absehbar ist, dass die finanziellen Mittel nicht reichen, Antrag stellen.
Schonvermögen 2026 im Detail
Das Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt:
| Berechtigte Person | Schonvermögen 2026 |
|---|---|
| Pflegebedürftige Person | 10.000 € |
| Im Haushalt lebender Ehe-/Lebenspartner | 10.000 € (zusätzlich) |
| Jede unterhaltsberechtigte Person im Haushalt | 500 € (zusätzlich) |
Für ein Ehepaar im selben Haushalt sind also typischerweise 20.000 Euro Schonvermögen geschützt.
Das Schonvermögen kann frei verwendet werden — als Reserve für unerwartete Ausgaben, Bestattungsvorsorge, kleinere Wünsche. Es muss nicht für die Pflege eingesetzt werden.
Geschütztes Eigenheim
Eine selbstgenutzte Immobilie gehört in vielen Fällen nicht zum verwertbaren Vermögen. Geschützt ist sie, wenn:
- Sie angemessen groß ist (richtet sich nach Personenzahl, Lage, ortsüblichem Standard)
- Sie weiter bewohnt wird vom Ehepartner, minderjährigen oder pflegebedürftigen Kindern oder anderen unterhaltsberechtigten Personen
Was als „angemessen" gilt, ist nicht starr definiert. Faustregeln aus der Sozialgerichts-Rechtsprechung:
- Für eine Person: Wohnfläche bis ca. 80 m², Grundstück bis ca. 500 m²
- Für zwei Personen: Wohnfläche bis ca. 100 m², Grundstück bis ca. 800 m²
- Bei Familien mit Kindern entsprechend höher
Wenn das Haus deutlich größer ist, kann das Sozialamt verlangen, einen Teil zu verkaufen oder zu vermieten — aber nur, wenn das praktisch möglich ist.
Was passiert mit dem Eigenheim, wenn nur die pflegebedürftige Person ins Heim zieht und der Partner zu Hause bleibt? Das Eigenheim bleibt geschützt. Der Ehepartner kann weiter darin wohnen. Die Pflegebedürftige zahlt aus ihrer Rente und ggf. Schonvermögen, der Restbetrag wird von der Hilfe zur Pflege gedeckt.
Was passiert, wenn beide Ehepartner ins Heim ziehen? Sobald keine schutzberechtigte Person mehr im Haus wohnt, kann das Sozialamt die Verwertung verlangen — entweder durch Verkauf oder Vermietung. Die Erlöse fließen dann in die Pflegekosten.
Praxis-Tipp: Vor jeder Vermögensgestaltung (Übertragung an Kinder, Verkauf, Hypothek) lohnt eine Beratung — bei der Verbraucherzentrale, einem Sozialverband (VdK, SoVD) oder einem auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt.
Hausrat, Kfz und weitere Schonvermögen
Neben dem Geld-Schonvermögen sind noch weitere Vermögensarten geschützt:
Hausrat Möbel, Elektrogeräte, persönliche Gegenstände — in angemessenem Umfang. „Angemessen" bedeutet ortsüblich und der Lebenssituation entsprechend. Eine Wertsammlung antiker Möbel kann teilweise als verwertbar eingestuft werden.
Kfz Ein Auto in angemessenem Wert. Faustregel: ein gebrauchtes Fahrzeug bis ca. 15.000 € Wert ist meist unproblematisch. Bei Pflegebedürftigen, die nicht mehr selbst fahren, prüft das Sozialamt, ob das Auto wirklich notwendig ist (z. B. für Angehörige, die zur Pflege fahren).
Bestattungsvorsorge Beträge, die nachweislich für die eigene Bestattung gebunden sind (z. B. Sterbegeldversicherung, gebundenes Treuhandkonto bei einem Bestattungsunternehmen) bleiben in angemessenem Rahmen geschützt — typischerweise bis ca. 5.000 €.
Geringfügiges Vermögen zur Altersvorsorge Kleinere Beträge — etwa für Wünsche oder kleinere Anschaffungen — sind als „kleine Beträge zur Altersvorsorge" geschützt. Hier gibt es keine starre Grenze, aber meistens kleinere Sparbeträge bis wenige Tausend Euro.
Sachen, die zum Beruf benötigt werden Bei noch erwerbstätigen Pflegebedürftigen geschützt — bei Rentnern in der Regel nicht relevant.
Schenkungen und die 10-Jahres-Frist
Eine der häufigsten Fragen: „Können wir das Vermögen vorab den Kindern schenken, damit das Sozialamt nicht darauf zugreift?" Die Antwort ist klar: Nein — nicht zuverlässig.
Die 10-Jahres-Frist nach § 528 BGB: Das Sozialamt kann Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern, wenn der Schenker später bedürftig wird. Hat eine Mutter vor sieben Jahren 50.000 € an ihren Sohn geschenkt und braucht jetzt Hilfe zur Pflege, kann das Sozialamt vom Sohn die Rückübertragung dieses Geldes verlangen — bis zur Höhe, in der es der Mutter heute fehlt.
Was zählt als Schenkung?
- Geldbeträge auf das Konto der Kinder
- Übertragung von Immobilien (auch mit Wohnrecht-Vorbehalt)
- Auto-Übertragungen ohne Gegenleistung
- Verzicht auf Forderungen oder Erbansprüche
Was zählt NICHT als Schenkung im Sinne des Rückforderungsanspruchs:
- Übliche Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke in angemessenem Umfang
- Gegenleistungen für erbrachte Pflege (sofern vorab vertraglich vereinbart und nachweisbar)
- Übertragungen mit voller Gegenleistung (z. B. Verkauf zum Marktpreis)
Pflegevertrag mit Angehörigen: Wenn Kinder Eltern langjährig pflegen, kann ein vorab schriftlich vereinbarter Pflegevertrag mit angemessener Vergütung später Schenkungs-Rückforderungen vermeiden — vorausgesetzt, die Pflege wurde tatsächlich erbracht und die Vergütung war marktüblich.
Wichtig: Vermögensübertragungen kurz vor absehbarem Pflegebedarf werden vom Sozialamt besonders kritisch geprüft. Wer jetzt noch fit ist und vorausschauend übertragen will, hat größere Spielräume — sollte aber eine fachkundige Beratung einholen.
Was zählt nicht zum Schonvermögen?
Verwertbar (also vor der Hilfe zur Pflege aufzubrauchen) sind:
- Sparkonten und Tagesgeld über 10.000 € (oder 20.000 € bei Ehepaaren)
- Wertpapiere, Aktien, Fonds — auch private Altersvorsorge wie Riester oder Rürup, wenn sie auflösbar ist (Sonderregelungen je nach Vertragsart!)
- Lebensversicherungen mit Rückkaufswert (über das Schonvermögen hinaus)
- Zweit- und Ferienimmobilien
- Vermietete Eigentumswohnungen
- Sammlerwerte (Schmuck, Briefmarken, Kunstsammlungen) über das Hausrat-Schonvermögen hinaus
- Bargeld
Diese Vermögenswerte muss die pflegebedürftige Person zunächst auflösen und für die Pflege einsetzen. Erst wenn das frei verfügbare Vermögen unter die Schongrenze gesunken ist, springt das Sozialamt ein.
Praxis-Hinweis: Bei Lebensversicherungen ist die Lage komplex. Manche Verträge sind als Altersvorsorge geschützt, andere müssen aufgelöst werden. Hier lohnt eine Beratung durch die Verbraucherzentrale oder einen spezialisierten Anwalt.
Müssen Kinder zahlen?
Eine zentrale Frage für viele Familien — und seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 deutlich entspannter geworden:
Kinder werden zur Kostenübernahme der Pflege ihrer Eltern erst herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt.
Wichtige Eckpunkte:
- Die 100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind (nicht für die Summe der Geschwister)
- Vermögen der Kinder bleibt grundsätzlich unberücksichtigt
- Schwiegerkinder und Lebenspartner der Kinder werden nicht zur Kostenübernahme herangezogen
- Als Bruttojahreseinkommen zählen alle Einkünfte (Lohn, Selbstständigeneinkünfte, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte)
Das Sozialamt darf nur dann von den Kindern Auskunft über deren Einkommen verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 € bestehen. Andernfalls gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Einkommen unter der Grenze liegt.
Auch bei Einkommen über 100.000 € werden Kinder nicht automatisch in voller Höhe herangezogen. Das Familieneinkommen, eigene Unterhaltsverpflichtungen und ein angemessener Selbstbehalt werden berücksichtigt — die tatsächliche Belastung ist meistens deutlich geringer als die volle Pflegelücke.
Was bleibt vom Einkommen?
Wer im Pflegeheim lebt und Hilfe zur Pflege bezieht, behält einen monatlichen Barbetrag von mindestens 152,01 Euro (Stand Januar 2026, gemäß § 27b SGB XII) zur freien Verfügung. Davon können kleine persönliche Ausgaben bestritten werden: Friseur, Süßigkeiten, Bekleidungsergänzungen, Geschenke an Enkel, gelegentliche Ausflüge.
Zusätzlich gibt es eine Bekleidungspauschale, deren Höhe sich nach Landesrecht richtet (typisch 22–30 € monatlich).
Wenn die pflegebedürftige Person noch über regelmäßiges Einkommen verfügt, wird dieses bis auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale für die Pflegekosten eingesetzt. Erst wenn auch das nicht reicht, ergänzt die Hilfe zur Pflege.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist das Schonvermögen 2026? 10.000 Euro für die pflegebedürftige Person. Der im Haushalt lebende Ehepartner hat zusätzlich 10.000 Euro Schonvermögen — gemeinsam also 20.000 Euro pro Ehepaar. Plus 500 Euro pro unterhaltsberechtigter Person im Haushalt.
Muss das Eigenheim verkauft werden? Nein, wenn es weiter vom Ehepartner, von minderjährigen oder pflegebedürftigen Kindern oder anderen unterhaltsberechtigten Personen bewohnt wird und in angemessenem Rahmen liegt. Erst wenn keine schutzberechtigte Person mehr darin wohnt, kann eine Verwertung verlangt werden.
Kann ich Vermögen rechtzeitig vor dem Pflegefall an Kinder übertragen? Ja — aber das Sozialamt kann Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern, wenn die Schenkerin später bedürftig wird. Eine fachkundige Beratung vor jeder größeren Übertragung ist wichtig.
Müssen meine Kinder für meine Pflege zahlen? Nur wenn ihr Bruttojahreseinkommen mehr als 100.000 Euro pro Jahr beträgt — und auch dann nicht in voller Höhe. Vermögen der Kinder bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Die Grenze gilt einzeln für jedes Kind.
Was passiert mit meiner Lebensversicherung? Das hängt von der Vertragsart ab. Manche private Altersvorsorgeprodukte sind als Schonvermögen geschützt, andere müssen aufgelöst werden. Eine Beratung durch die Verbraucherzentrale oder einen Sozialrechtsanwalt klärt das im Einzelfall.
Wie viel Geld bleibt mir, wenn das Sozialamt zahlt? Mindestens 152,01 Euro Barbetrag pro Monat, plus eine landesrechtlich geregelte Bekleidungspauschale (typisch 22–30 €). Davon können kleinere persönliche Ausgaben bestritten werden.
Wann sollte ich Hilfe zur Pflege beantragen? Sobald absehbar ist, dass Rente und Vermögen den Eigenanteil nicht mehr decken können — möglichst noch vor dem Heimeinzug. Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung.
Wo stelle ich den Antrag? Beim örtlichen Sozialamt der Stadt oder des Landkreises. Pflegestützpunkte und Beratungsstellen der Verbraucherzentrale unterstützen kostenlos beim Antrag.
Quellen und gesetzliche Grundlagen
- SGB XII § 90 (Einsatz des Vermögens), § 27b (Barbetrag), §§ 61 ff. (Hilfe zur Pflege)
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII („Schonvermögen-Verordnung")
- BGB § 528 (Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung)
- Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019
- Verbraucherzentrale: „Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt"
Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2026
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Vermögensgestaltung und Hilfe-zur-Pflege-Anträge sind komplexe Sozialrechtsthemen. Eine Beratung durch einen Pflegestützpunkt, die Verbraucherzentrale oder einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt wird ausdrücklich empfohlen.

